Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13809
OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11 (https://dejure.org/2011,13809)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.03.2011 - 21 W 12/11 (https://dejure.org/2011,13809)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. März 2011 - 21 W 12/11 (https://dejure.org/2011,13809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,13809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 327a AktG
    Squeeze out: Berechnung der angemessenen Barabfindung, Marktrisikoprämie, Barwert der Ausgleichszahlung bei bestehendem Beherrschungsvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Squeeze out: Berechnung der angemessenen Barabfindung, Marktrisikoprämie, Barwert der Ausgleichszahlung bei bestehendem Beherrschungsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Barabfindung; Spruchverfahren; Squeeze out - Berechnung der angemessenen Barabfindung, Marktrisikoprämie, Barwert der Ausgleichszahlung bei bestehendem Beherrschungsvertrag

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 327a
    Barabfindung; Spruchverfahren; Squeeze out - Berechnung der angemessenen Barabfindung, Marktrisikoprämie, Barwert der Ausgleichszahlung bei bestehendem Beherrschungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11
    Nach der hier zur Anwendung gelangten Ertragswertsmethode, bei der es sich um eine allgemein anerkannte Bewertungsmethode handelt, deren Heranziehung keinen Bedenken unterliegt und von den Antragstellern auch nicht in Zweifel gezogen wird, sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der Antragsgegnerin zu 1) zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 91).

    22 β) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 159 f.).

    Bei der mittlerweile fast durchgehend von der obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital Asset Pricing Modell - hier in der Form des Tax-CAPM - wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie), mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem so genannten Betafaktor, multipliziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 158).

    49 Bei dem hier zum Bewertungsstichtag bestehenden isolierten Beherrschungsvertrag ist es insoweit naheliegend, dass der Barwert einer in dem Vertrag garantierten Mindestdividende die Höhe der angemessenen Abfindung - anders als bei einem Gewinnabführungsvertrag (vgl. dazu OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665 ff.; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, BeckRS 2011, 05382) - zwar nicht bestimmt, aber dennoch nach unten hin begrenzt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 243 ff.).

    Denn der Barwert der Garantiedividende - worauf der Senat die Beteiligten gesondert hingewiesen hat - liegt bei unterstellter ewiger Zahlung und einem mit Blick auf das bei der Garantiedividende geringere Risiko entsprechend adjustierten Kapitalisierungszins - nämlich dem Mittelwert zwischen Basiszins und Kapitalisierungszins (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 243 ff.; Popp, WPg 2006, 436) - ebenfalls weit unter der gewährten Abfindung und vermag mithin keine Korrektur nach oben zu begründen.

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11
    Einen entsprechenden Wert erhält man, wenn - aus Sicht des Senats methodisch vorzugswürdig (vgl. dazu IDW S1 2008 Rdn. 117; so ebenfalls OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 170 ff.) - auf die zum Bewertungsstichtag gültige Zinsstrukturkurve zurückgegriffen wird.

    Entsprechend hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie nach Steuern in Höhe von 5, 5 % für angemessen erachtet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 192 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 208 ff.; KG, AG 2009, 199).

    Auch in diesem Fall ergibt sich ein anteiliger Unternehmenswert, der mit 213 EUR nur knapp 4 % von der angebotenen Barabfindung abweicht und bereits aus diesem Grund unter Berücksichtigung des Börsenkurses sowie des vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Unternehmenswertes keine Korrektur im Spruchverfahren rechtfertigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 4).

    bb) Die Barabfindung erweist sich ebenfalls unter Berücksichtigung des relevanten Börsenkurses nicht als unangemessen (vgl. dazu BVerfGE 100, 289).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11
    Entsprechend hat bereits der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für einen ähnlichen Bewertungsstichtag einen Basiszins von gerundet 5, 5 % gebilligt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 5 W 39/09 - Juris Rdn. 28 ff.).

    Sie beruhen auf der unzutreffenden Vermutung, ein hinter der erwarteten Inflationsrate von etwa 2 % zurückbleibendes Gewinnwachstum gehe zwingend einher mit einem Rückgang der verkauften Stückzahlen oder einer in der Zukunft abnehmenden Produktion (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, Juris Rdn. 60 ff.).

  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11
    49 Bei dem hier zum Bewertungsstichtag bestehenden isolierten Beherrschungsvertrag ist es insoweit naheliegend, dass der Barwert einer in dem Vertrag garantierten Mindestdividende die Höhe der angemessenen Abfindung - anders als bei einem Gewinnabführungsvertrag (vgl. dazu OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665 ff.; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, BeckRS 2011, 05382) - zwar nicht bestimmt, aber dennoch nach unten hin begrenzt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 243 ff.).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09

    Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11
    49 Bei dem hier zum Bewertungsstichtag bestehenden isolierten Beherrschungsvertrag ist es insoweit naheliegend, dass der Barwert einer in dem Vertrag garantierten Mindestdividende die Höhe der angemessenen Abfindung - anders als bei einem Gewinnabführungsvertrag (vgl. dazu OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665 ff.; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, BeckRS 2011, 05382) - zwar nicht bestimmt, aber dennoch nach unten hin begrenzt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 243 ff.).
  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11
    Denn der umsatzgewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Antragsgegnerin zu 1) drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des Squeeze out (vgl. dazu BGH, DStR 2010, 1635) lag dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerinnen zufolge bei 202, 51 EUR und damit ebenfalls unter der zuerkannten Barabfindung.
  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11
    Denn es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Antragsteller, neuere, zum Bewertungsstichtag noch unbekannte Standards dürften für die Beurteilung der Angemessenheit der Abfindung nicht herangezogen werden, zutreffend ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 2/07 -, Juris; anders mit Blick auf einen vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens liegenden Stichtag, OLG Frankfurt, AG 2010, 798).
  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11
    Hierfür ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140).
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

    Gleichzeitig kann offen bleiben, ob der Barwert der Mindestgarantiedividende eine weitere Untergrenze der zulässigen Abfindung darstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, Juris Rn 30; Senat, Beschluss vom 29. März 2011 - 21 W 12/11, Juris Rn 49; OLG Stuttgart, AG 2011, 795 [OLG Stuttgart 08.07.2011 - 20 W 14/08] ).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

    Diese jedenfalls für die Zukunft keineswegs zwingende Vermutung kann die Erkenntnisse der empirischen Untersuchungen letztlich nicht widerlegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, juris RN 26).

    Die hier für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5 % liegt darüber hinaus in einem Bereich, der von der Rechtsprechung bei vergleichbaren oder sogar niedrigeren Basiszinssätzen (vor Steuern) regelmäßig als zutreffend bzw. im Rahmen einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO als vertretbar angesehen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2010, I-26 W 4/09, S. 18ff BA: Basiszinssatz 5 %, Marktrisikoprämie 5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, BeckRS 2012, 08486, S. 13: Basiszinssatz 4, 75 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, BeckRS 2011, 23676, S. 16f.: Basiszinssatz 4, 25 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, BeckRS 2010, 00900, S. 20; Basiszinssatz 4 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11, BeckRS 2012, 06905, S. 8: Basiszinssatz 4, 6 %; Marktrisikoprämie 5, 5 %; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011, 21 W 3/11, juris RN 47, 57: Basiszinssatz 5, 2 %; Marktrisikoprämie 5 % (vor Steuern); OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, juris RN 18, 23: Basiszinssatz 5 %, Marktrisikoprämie 5, 5 %).

  • OLG München, 30.07.2018 - 31 Wx 122/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Zwar vertritt auch der Senat die Auffassung, dass es auf der Grundlage der Ertragswertmethode, die auf Prognosen und Schätzungen beruht, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens nicht geben kann (vgl. BGHZ 207, 114, Rn. 36), und deshalb eine gewisse Bandbreite von Werten angemessen sein muss (vgl. OLG Frankfurt, AG 2012, 330 Rn. 108 ff.: Abweichung bis zu 5%; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2011 - 21 W 12/11 Rn. 39, juris: Abweichung von knapp 4%; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 Rn. 256 nach juris: Abweichung von 5 - 10%; vgl. ferner: OLG Karlsruhe, NZG 2008, 791 Rn. 33; BayObLG NZG 2006, 156 Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. April 2011 - I-26 W 2/06 (AktE), Rn. 23, juris; Stephan in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. , § 305 AktG, Rn. 61; Puszkajler, ZIP 2010, 2275, 2279).
  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Damit wird der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung getragen: es wird so berücksichtigt, dass der feste Ausgleich zwar mit Beendigung des Unternehmensvertrages entfallen und der außenstehende Aktionär anschließend auf die Erwirtschaftung seiner Dividende aus einem in seinem Wert geminderten Unternehmen verwiesen werden kann, bis zur Beendigung des Unternehmensvertrages aber jährlich ein Anspruch auf einen festen Betrag besteht (vgl. zu alldem etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 319 ff ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Rn. 254 f; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, Juris Rn. 49; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 91 f, je m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 26 W 22/12

    Auch Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Keramag AG abgeschlossen

    Der Mittelwert von 5, 5 % ist danach im Rahmen einer Schätzung, die sich zwischen einer Vielzahl unterschiedlicher Werte zu bewegen hat, - auch bezogen auf den vorliegenden Bewertungsstichtag 04.11.2005 - nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12 (Stichtag: 09.05.2003; Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09 (Stichtag: 13.12.2004); Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10 (Stichtag: 30.11.2006); Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08 (Stichtag: 16.02.2007); Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11 (Stichtag 16.02.2007); OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11 (Stichtag im November 2007); Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11 (Stichtag 22.11.2002); ebenso Senat, Beschluss vom 04.07.2012, 26 W 8/10 (AktE), zitiert aus JURIS Rn. 54 (Stichtag: 29.11.2007).
  • LG Frankfurt/Main, 19.03.2013 - 5 O 114/09

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Utimaco Safeware AG

    Das Abweichen von diesem Grundsatz findet hier seine Berechtigung darin, dass nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (vgl. Beschluss vom 29.03.2011 - 21 W 12/11 -- BeckRS 2011, 10898 - ; siehe auch OLG Stuttgart Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -) und der Kammer (vgl. Kammerbeschluss vom 02.05.2006 - 3-5 0 160/04 --NJOZ 2006, 2756) die Kapitalisierung dieses Ausgleich für die Bemessung der Abfindung in einem folgenden Ausschluss der Minderheitsaktionäre von Bedeutung ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht